Rechtsprechung
RG, 30.09.1919 - IV 303/19 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Haftet die Mutter des Angeklagten, wenn sie selbständig von der Revision Gebrauch gemacht hat, für die ihr auferlegten Kosten des Rechtsmittels mit ihrem eigenen Vermögen?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 53, 345
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 24.01.1964 - 1 StR 297/60
Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels - Gebührenpflicht für Strafsachen
Darum hat auch nur dieser mit seinem Vermögen für die Rechtsmittelkosten einzutreten (RGSt 46, 138 und 53, 345; BGH LM Nr. 1 zu § 74 JGG). - BGH, 11.11.1955 - 1 StR 309/55
Verhältnis des Rechts der Eltern auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung gegen …
Jedoch haften die Beschwerdeführer für die Kosten des Revisionsrechtszugs nur mit dem Vermögen des Angeklagten, soweit es ihrer Verwaltung untersteht (KMR Anm 6 zu § 473 StPO, vgl auch RGSt 53, 345). - BGH, 29.11.1960 - 5 StR 263/60
Auswirkungen einer Rücknahmeerklärung eines Angeklagten auf die …
Der Beschwerdeführer haftet für die Kosten seines Rechtsmittels nur mit dem Vermögen des Angeklagten (vgl. RGSt 53, 345, 346; BGH NJW 1956, 520).