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   RG, 30.09.1919 - IV 303/19   

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https://dejure.org/1919,548
RG, 30.09.1919 - IV 303/19 (https://dejure.org/1919,548)
RG, Entscheidung vom 30.09.1919 - IV 303/19 (https://dejure.org/1919,548)
RG, Entscheidung vom 30. September 1919 - IV 303/19 (https://dejure.org/1919,548)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Haftet die Mutter des Angeklagten, wenn sie selbständig von der Revision Gebrauch gemacht hat, für die ihr auferlegten Kosten des Rechtsmittels mit ihrem eigenen Vermögen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 53, 345
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 24.01.1964 - 1 StR 297/60

    Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels - Gebührenpflicht für Strafsachen

    Darum hat auch nur dieser mit seinem Vermögen für die Rechtsmittelkosten einzutreten (RGSt 46, 138 und 53, 345; BGH LM Nr. 1 zu § 74 JGG).
  • BGH, 11.11.1955 - 1 StR 309/55

    Verhältnis des Rechts der Eltern auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung gegen

    Jedoch haften die Beschwerdeführer für die Kosten des Revisionsrechtszugs nur mit dem Vermögen des Angeklagten, soweit es ihrer Verwaltung untersteht (KMR Anm 6 zu § 473 StPO, vgl auch RGSt 53, 345).
  • BGH, 29.11.1960 - 5 StR 263/60

    Auswirkungen einer Rücknahmeerklärung eines Angeklagten auf die

    Der Beschwerdeführer haftet für die Kosten seines Rechtsmittels nur mit dem Vermögen des Angeklagten (vgl. RGSt 53, 345, 346; BGH NJW 1956, 520).
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